LuftBODV 3 2009 § 7 Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge

Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

Für Wolkenflüge sind Segelflugzeuge wie folgt auszurüsten:

1.
einem Fahrtmesser,
2.
einem Höhenmesser,
3.
einem Wendezeiger mit Scheinlot,
4.
einem Magnetkompass und
5.
einem Variometer.

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