LuftFzgG § 93

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

(1) Die Eintragung des Luftfahrzeugs im Register wird auf Antrag des als Eigentümer Eingetragenen oder seines Rechtsnachfolgers gelöscht, wenn alle Eintragungen gelöscht sind, die nicht die in § 81 Abs. 2 bezeichneten Angaben sowie die Löschung der Eintragung des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle betreffen.

(2) Wird die Eintragung des Luftfahrzeugs im Register gelöscht, so soll das Registergericht dies dem Luftfahrt-Bundesamt und dem als Eigentümer des Luftfahrzeugs Eingetragenen bekanntmachen.

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