Soweit wegen der besonderen Lage eines Einzelfalls die für eine Amtshandlung nach dem Gebührenverzeichnis festzusetzende Gebühr unbillig wäre oder dem öffentlichen Interesse widerspräche, kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Gebühr ermäßigt oder es kann Gebührenbefreiung gewährt werden. Dies gilt auch für Auslagen.
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LuftKostV § 5 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (2. Kammer) - 2 A 178/02
14. Mai 2003
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2 A 178/02 | 14. Mai 2003 |