LuftKostV § 8a Zuschläge für Amtshandlungen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Für Amtshandlungen, deren Bearbeitungszeitraum die Dauer eines Jahres überschreitet, sind die Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde jährlich zu erheben. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Gebührenverzeichnisses.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von