LuftRegV § 3 Inhalt der Abteilungen des Registerblatts für ein Luftfahrzeug

Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: unter je einer besonderen Nummer die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Angaben, im Falle der Änderung die neuen Angaben;
2.
in Spalte 2: der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers des Luftfahrzeugs nach der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle sowie andere in der Luftfahrzeugrolle eingetragene, den Eigentümer deutlich kennzeichnende Merkmale, soweit sie dem Registergericht angegeben werden. Im Falle der Änderung sind diese Angaben auch dann völlig neu einzutragen, wenn sich nur einzelne Teile der Eintragung (z.B. der Wohnsitz) ändern. Die Eintragungen sind mit laufenden Nummern zu versehen;
3.
in Spalte 3: die Angabe der Spalte und der Nummer, zu der die Eintragung in Spalte 4 gehört;
4.
in Spalte 4:
a)
der Tag der Eintragung des Luftfahrzeugs und die Löschung der Eintragung des Luftfahrzeugs im Register;
b)
die Änderungen der in Spalte 1 eingetragenen Tatsachen, die Löschung des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle und seine Wiedereintragung in diese;
c)
die Grundlage der Eintragung in Spalte 2 (Anmeldung bei erstmaliger Eintragung; bei späteren Eintragungen in der Regel Ersuchen des Luftfahrt-Bundesamtes). Erfolgt eine neue Eintragung in Spalte 2 nur, weil sich der Name, der Wohnsitz oder der Sitz des bereits eingetragenen Eigentümers oder ein anderes ihn kennzeichnendes Merkmal ändert, so ist dies kenntlich zu machen;
d)
die Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum sowie die Löschung dieser Eintragungen.
Die Eintragungen sind in Spalte 4 zu unterschreiben.

(2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2 und 3;
2.
in Spalte 2: der Betrag des Registerpfandrechts in Ziffern;
3.
in Spalte 3: der Inhalt des Registerpfandrechts unter Angabe des Betrags in Buchstaben und des Registerblatts eines mithaftenden Luftfahrzeugs oder Ersatzteillagers sowie die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, wenn die Beschränkung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird. Steht das Luftfahrzeug in Miteigentum, so ist kenntlich zu machen, an welchen Anteilen das Registerpfandrecht besteht;
4.
in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;
5.
in Spalte 5: der von der Änderung betroffene Betrag des Registerpfandrechts in Ziffern;
6.
in Spalte 6: die Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Rechte, ferner die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, wenn die Beschränkung nicht zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;
7.
in Spalte 7: die laufende Nummer der Eintragung des von der Löschung betroffenen Rechts;
8.
in Spalte 8: der von einer in Spalte 9 einzutragenden Löschung oder Teillöschung betroffene Betrag des Rechts;
9.
in Spalte 9: die Löschung der eingetragenen Rechte unter Angabe des gelöschten Betrags in Buchstaben. Wird nur ein Teil des Registerpfandrechts gelöscht, so ist ferner in Spalte 2 unter der bisherigen Betragsangabe dieser Teilbetrag in roten Ziffern und darunter in schwarzen Ziffern der verbleibende Betrag zu vermerken.
Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, Eintragungen in den Spalten 4 bis 6 in Spalte 6 und Eintragungen in den Spalten 7 bis 9 in Spalte 9 zu unterschreiben.

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