LuftSiG § 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis

Luftsicherheitsgesetz

(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben.

(2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvF 1/05
20. März 2013
2 BvF 1/05 20. März 2013
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (Plenum) - 2 PBvU 1/11
3. Juli 2012
2 PBvU 1/11 3. Juli 2012
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07
4. Mai 2010
2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 4. Mai 2010
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 11116/08
27. März 2009
10 A 11116/08 27. März 2009