LuftSiG § 2 Aufgaben

Luftsicherheitsgesetz

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:

1.
Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
2.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
3.
Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
4.
Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,
5.
Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 914/20.NW
10. März 2021
3 K 914/20.NW 10. März 2021
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07
4. Mai 2010
2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 4. Mai 2010
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 8 S 775/05
19. Juli 2005
8 S 775/05 19. Juli 2005