Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:
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Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert, - 2.
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Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt, - 3.
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Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt, - 4.
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Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt, - 5.
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Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.