LuftSiG § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Luftsicherheitsgesetz

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Braunschweig (2. Kammer) - 2 B 51/22
2. Juni 2022
2 B 51/22 2. Juni 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 914/20.NW
10. März 2021
3 K 914/20.NW 10. März 2021
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07
4. Mai 2010
2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 4. Mai 2010