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LuftSiZÜV § 5

Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung

(1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.

(2) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, gilt die Feststellung fünf Jahre ab Bekanntgabe oder, wenn zuvor die personenbezogenen Daten des Betroffenen von der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes zu löschen sind, bis zur Löschung. Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. Werden bei der Wiederholungsüberprüfung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen Zweifel an der Identität des Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 459/25
13. Juni 2025
5 V 459/25 13. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 8 K 24.241
31. März 2025
RN 8 K 24.241 31. März 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 3684/24
9. Januar 2025
6 L 3684/24 9. Januar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 K 4602/21
2. Dezember 2024
5 K 4602/21 2. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 24 K 23.5159
25. Juli 2024
M 24 K 23.5159 25. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 5586/23
6. Juni 2024
6 K 5586/23 6. Juni 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 8 ZB 24.506
23. Mai 2024
8 ZB 24.506 23. Mai 2024
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (9. Senat) - 9 A 2649/20.Z
19. Februar 2024
9 A 2649/20.Z 19. Februar 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 24 K 23.1615
25. Januar 2024
M 24 K 23.1615 25. Januar 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 8 K 23.900
15. Januar 2024
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