Bis zum 31. Dezember 2008 ist § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Frist von fünf Jahren die Frist von zwei Jahren tritt.
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LuftSiZÜV § 9
Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
Referenzen
- LuftSiZÜV § 3 1x
- LuftSiZÜV § 5 1x