LuftVG § 13

Luftverkehrsgesetz

Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich infolge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Verwendungszwecks des Flughafens in bestimmten Geländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht in dem nach § 12 festgelegten Umfang notwendig sind, können die Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne ihre Zustimmung genehmigt werden können.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 LB 123/19
13. November 2019
12 LB 123/19 13. November 2019
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 C 3/12
10. April 2013
4 C 3/12 10. April 2013