Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich infolge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Verwendungszwecks des Flughafens in bestimmten Geländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht in dem nach § 12 festgelegten Umfang notwendig sind, können die Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne ihre Zustimmung genehmigt werden können.
LuftVG § 13
Luftverkehrsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 LB 123/19
13. November 2019
|
12 LB 123/19 | 13. November 2019 |
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 C 3/12
10. April 2013
|
4 C 3/12 | 10. April 2013 |