Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich infolge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Verwendungszwecks des Flughafens in bestimmten Geländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht in dem nach § 12 festgelegten Umfang notwendig sind, können die Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne ihre Zustimmung genehmigt werden können.
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LuftVG § 13
Luftverkehrsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 LB 123/19
13. November 2019
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12 LB 123/19 | 13. November 2019 |
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 C 3/12
10. April 2013
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4 C 3/12 | 10. April 2013 |