LuftVZO § 109 Inkrafttreten

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(1) (Inkrafttreten)

(2) (Außerkrafttreten)

(3) Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtswirksamen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen sind von den nunmehr zuständigen Luftfahrtbehörden an die Vorschriften dieser Verordnung anzugleichen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 25/11
10. März 2015
3 K 25/11 10. März 2015