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LuftVZO § 4 Musterzulassung, Rücknahme und Widerruf

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(1) Das Muster eines Luftfahrtgeräts

a)
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 wird durch Erteilung des Musterzulassungsscheines zugelassen; hierbei werden das zugehörige Gerätekennblatt und die Betriebsgrenzen festgelegt;
b)
nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 wird durch Erteilung einer Berechtigung zugelassen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Musterzulassung in den Nachrichten für Luftfahrer, der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in seiner jeweiligen Informationsschrift bekannt.

(3) Die Musterzulassung kann mit Auflagen verbunden, beschränkt und befristet werden. Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder wenn festgestellte Mängel des Musters, welche die Lufttüchtigkeit einschränken, sich nicht durch die nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vorgeschriebenen Maßnahmen beheben lassen. Der Musterzulassungsschein ist einzuziehen.

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 LB 98/24
14. Januar 2025
12 LB 98/24 14. Januar 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 84/20
14. September 2021
27 U 84/20 14. September 2021