(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss enthalten
- 1.
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die § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechenden Angaben, - 2.
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den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, wenn das Segelfluggelände einen beschränkten Bauschutzbereich erhalten soll, - 3.
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- a)
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einen Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 mit Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind das Segelfluggelände mit seiner Umgrenzung und dem anschließenden Gebiet bis zu einer Entfernung von einem Kilometer, die An- und Abflugrichtungen, die Luftfahrthindernisse und - soweit vorgesehen - der beschränkte Bauschutzbereich mit dem Bezugspunkt des Segelfluggeländes sowie einen Vorschlag für Höhenfestlegungen nach den §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes, - b)
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einen Lageplan des Gebietes bis mindestens einen Kilometer von den Enden und bis mindestens 0,5 Kilometer von den Seiten der Start- und Landeflächen im Maßstab 1:5.000 oder 1:2.500, aus dem ersichtlich sind die unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen und die Start- und Landeflächen, die Aufstellplätze für Startwinden und die baulichen Anlagen mit Bauhöhen,
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das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Segelfluggeländes.
(2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen von den Antragserfordernissen des Absatzes 1 zulassen.