LuftVZO § 57 Erteilung und Umfang der Genehmigung

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten

1.
die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben,
2.
gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs,
3.
die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen,
4.
die Angabe der Startarten.

(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 10362/16
25. Juni 2020
6 K 10362/16 25. Juni 2020