(1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
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die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben, - 2.
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gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs, - 3.
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die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen, - 4.
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die Angabe der Startarten.
(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.