LuftVZO § 59 Sicherung des Segelfluggeländes

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Für die Sicherung von Segelfluggeländen ist § 46 Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Segelfluggeländes und auf bestimmte Zeiten beschränkt werden können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Segelfluggeländes ist Unbefugten verboten.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 3 K 364/09
15. September 2009
3 K 364/09 15. September 2009