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| Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig. |
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| Die angefochtene Genehmigung nach § 6 LuftVG (Änderungsgenehmigung i.S.v. § 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG) ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der den Beigeladenen begünstigt, Dritte aber belasten kann. Der Rechtsschutz Dritter gegen diese Verwaltungsmaßnahme mit Doppelwirkung richtet sich in Anwendung der Schutznormtheorie danach, ob sie gegen Normen verstößt, die zumindest auch den Schutz des Dritten bezwecken. Eine Rechtsverletzung des Dritten liegt nur vor, wenn die von ihm geltend gemachte Rechtswidrigkeit auf einem Verstoß gegen die ihn schützende Norm beruht. Eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung findet dagegen nicht statt (vgl. Giemulla/Schmid, LuftVG, § 6 RdNr. 94; Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 6 RdNr. 197). Diese Einschränkung gilt auch hinsichtlich des im Rahmen von § 6 LuftVG geltenden Gebots der Abwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.07.1989 - 4 C 35.88 -, NVwZ 1990, 262). Auch das Abwägungsgebot räumt ein subjektiv-öffentliches Recht auf gerechte Abwägung nur insoweit ein, als es um eine Abwägung der eigenen rechtlich geschützten Belange geht. Dagegen besteht kein Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2001 - 8 S 2225/00 -, juris; Giemulla/Schmid, a.a.O., RdNr. 97; Hofmann/Grabherr a.a.O.). Der Ausnahmefall, dass Private in ihrem Eigentum durch eine Genehmigung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen werden und deshalb eine Überprüfung der Einhaltung des Abwägungsgebots auch in Bezug auf öffentliche, nicht ihrem Schutz dienende Belange beanspruchen können (vgl. Hofmann/Grabherr, a.a.O.), ist vorliegend nicht gegeben. Denn die durch § 28 LuftVG, demzufolge für Zwecke der Zivilluftfahrt die Enteignung zulässig ist, vermittelte enteignungsrechtliche Vorwirkung ist bei allein Privatinteressen dienenden Sonderlandeplätzen nicht anwendbar, da es an dem für eine Enteignung vorausgesetzten Wohl der Allgemeinheit fehlt (vgl. Giemulla/Schmid, § 28 RdNr. 4 c; Hofmann/Grabherr, a.a.O., § 28 RdNr. 6). |
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| Die Rechtsposition des Klägers ist außerdem dadurch eingeschränkt, dass bei Vorliegen einer bestandskräftigen Genehmigung gemäß § 6 LuftVG eine spätere Änderungsgenehmigung nur insoweit angegriffen werden kann, als durch deren Festsetzungen Dritte erstmals oder weitergehend als bisher betroffen werden. Insoweit findet die einschlägige Rechtsprechung zu Änderungsplanfeststellungen Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, juris, Beschluss vom 22.09.2005 - 9 B 13.05 -, NUR 2006, 571, und Beschluss vom 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, NVwZ 2005, 330). Wie bei dem aus dem Planfeststellungsrecht übertragenen Abwägungsgebot besteht auch hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen Änderungsgenehmigungen kein sachlicher Grund, den Rechtsschutz nur deshalb anders zu beurteilen, weil die Zulässigkeit des Vorhabens im Einzelfall (nur) in einem einstufigen Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG abschließend zu beurteilen ist (so zum Abwägungsgebot BVerwG, Urteil vom 26.07.1989, a.a.O.). Dass das Regierungspräsidium ... inhaltlich eine Änderungsgenehmigung im Sinne von § 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG erlassen hat, ergibt sich eindeutig aus der entsprechenden Klarstellung im Tenor des Bescheids. |
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| Auch unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen für den Rechtsschutz des Klägers ist vorliegend die Klagebefugnis zu bejahen, da eine Verletzung seines Eigentumsrechts durch die in der streitigen Änderungsgenehmigung enthaltenen Erweiterungen jedenfalls möglich erscheint und die abschließende Prüfung der Begründetheitsstation vorbehalten bleibt. |
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| Die Klage ist jedoch unbegründet. |
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| Der Beklagte ist zutreffend der Auffassung, dass es sich bei der Genehmigung vom 04.12.2008 lediglich um eine Änderungsgenehmigung und nicht um eine die Genehmigung vom 22.01.1975 vollständig ersetzende Neugenehmigung handelt. Die Änderungen sind nicht so gravierend, dass von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist. Die Verkleinerung der Fläche des Segelfluggeländes hat auf den Flugbetrieb selbst keine Auswirkungen und ändert auch die Bedingungen für eine Bewirtschaftung der „freigegebenen“ Flächen nicht. Lediglich die nach Nr. 8 der Nebenbestimmungen der angefochtenen Genehmigung (ebenso Nr. 6. der Auflagen zur Genehmigung vom 22.01.1975) aufzustellenden Verbotsschilder „Flugplatz / Betreten durch Unbefugte verboten“ (§§ 59 Abs. 1, 46 Abs. 2 LuftVZO) werden näher an die Start-/Landebahn gerückt, ohne dass dies die Rechtsposition des Klägers tangieren würde. Auch die geringfügige Drehung der Start-/Landebahn 10/28 um 6° gegen den Uhrzeigersinn unter Einbeziehung der bisherigen Landebahn West ist für das vom Landeplatz ausgehende Störpotenzial nicht von erheblicher Bedeutung. Die Segelfluglandebahn 27 (früher: Landebahn Ost) und die Seilauslegebahn bleiben unverändert. Auch die Zulassung des einen Motorseglers verändert die Genehmigung nicht so erheblich, dass die Festsetzungen der Ausgangsgenehmigung in ihrem wesentlichen Gehalt überholt sind. |
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| Wie ausgeführt, kann der Kläger deshalb eine Verletzung eigener Rechte nur insoweit geltend machen, als er gerade durch die geänderten Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird. Dies ist hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die unmittelbar an das Gelände angrenzenden Flurstücke ebenso wenig der Fall wie hinsichtlich der Sperrung von Feldwegen und anderen Zugangsmöglichkeiten auf Grundstücke während des Flugbetriebs. Insoweit hat sich die Ausgangssituation für ihn nicht verschlechtert. Das Regierungspräsidium ... hat als Nebenbestimmung Nr. 9 lediglich die bisherige Auflage zur Sperrung des Fluggeländes für die Dauer des Flugbetriebs (vgl. Auflage Nr. 7 der Genehmigung vom 22.01. 1975) wiederholt. Ergänzend ist nunmehr festgesetzt, dass der Luftraum über den angrenzenden Grundstücken nur dann genutzt werden kann, wenn dieser Luftraum frei von Personen und Hindernissen ist. Hierdurch wird die Sicherheit des Klägers für den Fall gewährleistet, dass er auf den angrenzenden oder in den An- und Abflugschneisen liegenden Grundstücken arbeitet. Die Seilauslegebahn für den Windenstart von Segelflugzeugen, durch die er sich besonders gefährdet sieht, ist unverändert geblieben. Dies gilt auch bezüglich der potenziellen Gefährdung bei Arbeiten auf den unmittelbar an das Gelände bzw. die Start-/Landebahnen angrenzenden Grundstücke. Die räumliche Situation hat sich auch durch die unwesentliche Drehung der Bahn 10/28 nicht erheblich zu seinem Nachteil verändert. Die zusätzliche Nutzung durch den Motorsegler und die Durchführung von Schleppstarts geht zwar über die Ausgangsgenehmigung hinaus und ist auch nicht durch die zahlreichen Außenlandeerlaubnisse gemäß § 25 Abs. 1 LuftVG in Bestandskraft erwachsen, da diese jeweils nur befristet waren und wegen der Unzulässigkeit einer Umgehung des § 6 LuftVG einen Dauerbetrieb nicht legitimieren konnten. Der Einsatz des Motorseglers verletzt jedoch die Eigentums- und Sicherheitsinteressen des Klägers nicht. Der Betrieb des Motorseglers wird in die bisherigen Sperr- und Sicherheitsauflagen einbezogen, ohne dass dies eine weitergehende Belastung des Klägers zur Folge hätte. |
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| Nach den praktischen Erfahrungen mit dem seit über 30 Jahren eingesetzten Motorsegler, die über einen langen Zeitraum hinweg keine substantiierten Beschwerden beim Regierungspräsidium in signifikanter Anzahl haben erkennen lassen, kann der Kläger nicht damit gehört werden, diese Regelung sei nunmehr nicht praktikabel. Gefahren durch etwaige Verstöße durch den Beigeladenen wären ein Problem der Vollstreckung der Änderungsgenehmigung, ließe aber deren Rechtmäßigkeit unberührt. Die Sperrung der Wege als solche ist im Wesentlichen unverändert geblieben. Insofern hat sich die Situation des Klägers hinsichtlich der Erreichbarkeit seiner Grundstücke auch durch die drei neu hinzu gekommenen Sperrpunkte (Pos. 4, 6 und 7 des Absperrplans 2.7 der Anordnung der Gemeinde ... vom 23.07.2009) nicht erkennbar verschlechtert. Unabhängig davon, dass es an einer gegenüber der bisherigen Genehmigungslage weitergehenden Betroffenheit des Klägers fehlt, ist die Auflage zur Sperrung der Wege entgegen seiner Auffassung auch nicht auf eine rechtswidrige Teileinziehung gerichtet. Sie hat vielmehr lediglich eine - die grundsätzliche Zweckbestimmung der Wege unberührt lassende - kurzfristige Beschränkung des Gemeingebrauchs zum Ziel. Straßenrechtlich dürfte es sich um eine die Ausübung des Gemeingebrauchs notwendigerweise kurzzeitig zurückdrängende Sondernutzungserlaubnis (§ 16 Abs.1 StrG) für den Beigeladenen handeln. Diese ist grundsätzlich zulässig, solange der Gemeingebrauch nicht in weitem Umfang unmöglich gemacht und deshalb die Grenze zur Teileinziehung der Straße überschritten wird (vgl. Nagel, StrG BW, 3. Aufl., § 13 RdNr. 20). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene in der angefochtenen Genehmigung (S. 23) auf eine eigenständige Entscheidung der Gemeinde über geeignete Sperrmaßnahmen verwiesen wird. Die inzwischen ergangene Absperranordnung der Gemeinde ... vom 23.07.2009 enthält zur Gewährleistung des Gemeingebrauchs im Übrigen die Auflage, dass die zeitliche Dauer der Sperrungen des öffentlichen Feldwegenetzes auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu beschränken ist und dass Sperrungen unverzüglich aufzuheben sind, sobald kein Flugbetrieb stattfindet. |
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| Die maßgeblichen Anforderungen der Richtlinie NfL I-129/69 an die Beschaffenheit der Start- und Landebahnen für Motorsegler auf Segelfluggeländen sind im Übrigen eingehalten. Diese speziellere Richtlinie geht der Richtlinie NfL I-327/01 vor. Die gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG für die fachliche Beurteilung zuständige Deutsche Flugsicherung (DFS) hat in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2008 die Verkehrssicherheit des geänderten Fluggeländes grundsätzlich bestätigt. Hinsichtlich der dort genannten Zweifel an der ausreichenden Bahnlänge für Schleppzüge hat das Regierungspräsidium ... im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass unter Beachtung des in Nr. 3.6 der Anlage 3 zur Änderungsgenehmigung im Regelfall vorgeschriebenen Flugzeugschleppstarts in westlicher Richtung eine Startstrecke von 550 m zur Verfügung steht, die die Mindestlänge nach der Richtlinie NfL I-129/69 deutlich übersteigt. |
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| Naturschutzrechtliche Einwendungen kann der Kläger nicht geltend machen, denn insoweit wird er nicht in eigenen subjektiven Rechten tangiert. |
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| Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er Eigentümer eines im Segelfluggelände liegenden Grundstücks ist und ein anderes dort gelegenes Grundstück gepachtet hat, hat dem das Regierungspräsidium ... mit der im Tenor des Bescheids enthaltenen Festsetzung, von der Genehmigung könne nur Gebrauch gemacht werden, solange und soweit der Beigeladene ein Verfügungsrecht über die sich innerhalb der Grenzen des Segelfluggeländes befindlichen Grundstücke in dem zur Ausübung des Flugbetriebs erforderlichen Umfang besitze, ausreichend Rechnung getragen. Es kann offen bleiben, ob eine solche Bedingung rechtmäßig ergehen kann, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung bereits feststeht, dass ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn dies ist hier nicht der Fall. |
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| Hinsichtlich des vom Kläger gepachteten Grundstücks Flst.-Nr. 2774 liegt die Besonderheit vor, dass der Beigeladene seit dem 18.02.2008 Eigentümer und die Frage der Nutzungsberechtigung zivilrechtlich streitig ist, da sich der Beigeladene auf einen - seiner Auffassung nach vom Kläger nicht fristgerecht gekündigten - vorrangigen Pachtvertrag vom 09.01.1977 beruft, dessen Geltungsdauer sich jeweils um 5 Jahre verlängere, wenn er nicht 12 Monate vor Vertragsablauf gekündigt werde. Diese Rechtsauffassung ist jedenfalls nicht offensichtlich irrig, denn § 5 des Vertrags vom 09.01.1977 sieht eine Vertragsverlängerung um jeweils 5 Jahre vor und die Kündigung des Klägers unter dem 13.11.2007 wäre insoweit nicht fristgerecht erfolgt. Welche Bedeutung hierbei der vom Kläger als Neuverpachtung angesehenen Aktennotiz vom 15.05.1996 zukommt, ist sehr fraglich. |
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| Hinsichtlich des im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücks 2658 stellt sich die Frage des Vorliegens einer schutzwürdigen Rechtsposition unter dem Gesichtspunkt eines zweckgerichtet erworbenen „Sperrgrundstücks“. Das Eigentum vermittelt in einem solchen Fall dann keine schutzwürdige Rechtsposition, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet worden ist. Davon ist auszugehen, wenn das Eigentum nicht erworben worden ist, um die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen, sondern nur als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nur dem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 10.99 - NVwZ 2001, 427; OVG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2005 - 2 Bs 19/05 -, NVwZ 2006, 1076; zum Fall einer zivilrechtlichen Klage auf Herausgabe eines Sperrgrundstücks auch Hofmann/Grabherr, a.a.O., § 6 RdNr. 202 a). Für eine solche rechtsmissbräuchlich begründete Eigentümerstellung sprechen vorliegend der Umstand, dass der Kläger das Grundstück erst am 11.04.2008 im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit und in Kenntnis dessen Lage innerhalb des Segelfluggeländes erworben hat, sowie die geringe Fläche und die einer sinnvollen landwirtschaftlichen Nutzung zusätzlich entgegenstehende schmale Handtuchform. Die Kammer neigt deshalb der Auffassung zu, dass der Kläger sich wohl nicht auf das Eigentumsrecht berufen kann. |
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| Dies kann jedoch - ebenso wie die Gültigkeit des o.g. Pachtvertrags vom 09.01.1977 -dahingestellt bleiben, da das Regierungspräsidium ... im maßgeblichen angefochtenen Bescheid diesen Schluss nicht gezogen und auch keine Beurteilung bzgl. des Nutzungsrechts am Flurstück 2774 vorgenommen hat. Seine Lösung, die Klärung des Verfügungsrechts über die beiden Grundstücke auszuklammern und dem dafür vorgesehenen zivilrechtlichen Verfahren zu überlassen, ist wegen der sowohl hinsichtlich des Pachtgrundstücks als auch hinsichtlich des Eigentums am Flurstück 2658 in Bezug auf ihre Eignung als Sperrgrundstück bestehenden rechtlichen Zweifel nicht zu beanstanden. Wegen seiner nicht eindeutig bzw. eher zu seinen Ungunsten abzuschätzenden zivilrechtlichen Rechtspositionen kann der Kläger in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, diese vor den Zivilgerichten zu klären. Die Regelung des § 11 LuftVG i.V.m. § 14 BImSchG, derzufolge auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen auf ein Grundstück die Einstellung des Betriebs einer Anlage nicht verlangt werden kann, wenn deren Genehmigung unanfechtbar ist, steht dem nicht entgegen. Denn auf Grund der genannten Bestimmungen im Tenor des Änderungsbescheids findet diese Regelung keine Anwendung. Das Regierungspräsidium ... hat vielmehr den Gebrauch der Genehmigung gerade davon abhängig gemacht, dass dem Beigeladenen das Verfügungsrecht an den Grundstücken innerhalb des Segelfluggeländes in dem erforderlichen Umfang zusteht. |
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| Mit seinem ergänzenden Vorbringen, auch andere Eigentümer von im Segelfluggelände liegenden Grundstücken hätten die Pachtverträge mit dem Beigeladenen gekündigt, kann der Kläger nicht gehört werden, denn insoweit beruft er sich nicht auf eigene rechtlich geschützten Belange. |
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| Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich eine unzumutbare Lärmbelästigung durch den zugelassenen Einsatz des Motorseglers geltend. Das ... - Institut hat in seinem überarbeiteten Schallschutzgutachten vom 24.09.2008 im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass beim Aussiedlerhof des Klägers ein Beurteilungspegel von unter 35 dB (A) und ein Maximalpegel von 69,8 dB (A) erreicht wird. Die Berechnung ist nach dem anerkannten Regelwerk der DIN 45684-1 („Ermittlung von Fluggeräuschimmissionen an Landeplätzen, Teil 1: Berechnung“) vom September 2006 erfolgt, die die „Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen an zivilen und militärischen Flugplätzen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm“ - AzB - (GMBl. 1975, 162 ff) fortentwickelt hat und an die auch die Anlage zu § 3 FLärmSchG (neugefasst durch die Bekanntmachung vom 31.10.2007, BGBl I, 2550) anknüpft (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 01.04.2009 - 4 B 61.08 -, Juris). Offen bleiben kann, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, die in der auf Seite 6 des ...-Gutachtens vom 24.09.2008 enthaltenen Tabelle 1 aufgeführten Landungen von West nach Ost seien aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und der Motorsegler lande immer von Ost nach West, den Tatsachen entspricht. Denn auch wenn man dies unterstellt, kann eine entscheidungserhebliche Erhöhung des bei dem Hof des Klägers auftretenden Dauerschallpegels ausgeschlossen werden. Denn der ...-Gutachter hat zur Veranschaulichung des Verhältnisses zwischen Flugbewegungszahl und Beurteilungspegel für den Motorsegler auf Seite 7 des Gutachtens vom 24.09.2008 dargelegt, dass selbst eine hundertfach höhere Anzahl von Flugbewegungen lediglich dazu führen würde, dass der Orientierungswert für ein reines Wohngebiet am Rande ... gerade überschritten würde. Selbst wenn man also die angenommenen 38 Landungen aus Westen den 53 Landungen aus Osten zuschlagen würde, ist eine Erhöhung des niedrigen Beurteilungspegels beim Hof des Klägers auf die Größenordnung der relevanten Orientierungswerte (s. unten) auszuschließen. Die Ermittlung der Fluglärmbelastung anhand äquivalenter Dauerschallpegel sowie der Höhe und Häufigkeit auftretender Maximalpegel berücksichtigt die Anforderungen der ständigen Rechtsprechung, dass der Dauerschallpegel als angemessener Maßstab für die Erfassung einer regelmäßig in Erscheinung tretenden Vielzahl von Fluglärmereignissen um die Ermittlung von Maximalpegeln zur Erfassung von besonders hohen Spitzenpegeln zu ergänzen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2001 - 8 S 2225/00 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004 - 3 D 29/01.AK -, ZUR 2005,33, m.w.N.). |
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| Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Regierungspräsidium ... die ermittelten Werte in Bezug zu den nach Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 vom Juli 2002 („Schallschutz im Städtebau") für den Schutz von Bauflächen maßgeblichen Orientierungswerten gesetzt hat mit dem Ergebnis, dass der beim Hof des Klägers auftretende Dauerschallpegel von <= 35 dB (A) den Orientierungswert für ein Dorfgebiet von tags 60 dB(A) - Nachtflugverkehr findet nicht statt - bei weitem unterschreitet. Der ermittelte Wert liegt dabei so niedrig, dass er sogar die Abwägungsschwelle unterschreiten dürfte (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004 - 3 D 29/01. AK -, ZUR 2005, 33; HessVGH, Urteil vom 11.02.2003 - 2 A 1062/01 -, NVwZ 2003, 875; Hofmann / Grabherr, LuftVG, § 6 Rdnr. 54a m.w.N.), jedenfalls aber ist er vom Dorfgebiet-Orientierungswert weit entfernt. Die Annahme des Schutzniveaus eines Dorfgebiets ist für den Kläger dabei günstig, denn in der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, ein Wohngebäude im Außenbereich könne keinen höheren Schutz beanspruchen als ein Wohnhaus in einem Gewerbegebiet mit einem Orientierungswert von tags 65 dB(A) (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2001, a.a.O., m.w.N.). Das Regierungspräsidium ... hat in seine Abwägung auch den für den Hof des Klägers beim Schleppstart mit dem Motorsegler ermittelten Maximalpegel von 69,8 dB(A) einbezogen und ausgeführt, das Maximalpegelkriterium von 8 x 80 dB(A) als Abwägungsschwelle werde bei weitem nicht erreicht. In der Klageerwiderung hat es hierzu ergänzt, dieses Kriterium ergebe sich aus Erkenntnissen aus Diskussionen mit Sachverständigen, Aufsätzen und Urteilen. Lärmgutachter gingen in der Regel davon aus, dass bei einer Überschreitung des Maximalwert von 80 dB(A) bis zu 18 Mal pro Tag die Abwägungsschwelle nicht überschritten werde. Bei besonders lärmempfindlichen Bereichen wie etwa Krankenhäusern oder Kindergärten gingen die Gutachter von einer Abwägungsschwelle von 8 x 80 dB(A) aus. Auch dieser Wert werde beim Grundstück des Klägers jedoch bei weitem unterschritten. Angesichts der Beschränkung der Schleppstarts auf maximal sechs pro Tag im angefochtenen Bescheid kann der Kläger nicht damit gehört werden, die Maximalpegel stellten für ihn eine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der übliche Tagespegel im Wohnbereich etwa 50 dB(A) beträgt. Beachtliche Störungen im Wohnungsinneren sind deshalb erst bei Maximalpegeln von über 55 dB(A) anzunehmen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241, 250 m. w. N.; Hoffmann/Grabherr, a.a.O., § 6 Rdnr. 54 m.w.N.). Die Dämmwirkung geschlossener Fenster ist mit etwa 25 dB(A) zu veranschlagen, so dass bei geschlossenen Fenstern erst Maximalpegel an der Außenseite von Wohnhäusern von 80 dB(A) und darüber in den Wohnräumen zu beachtlichen Beeinträchtigungen führen. Die Dämmwirkung eines gekippten Fensters beträgt ca. 15 dB(A) (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1073.04 -, Juris, Rdnr. 343; Hoffmann/Grabherr, a.a.O., § 6 Rdnr. 55), so dass in diesem Fall Lärmereignisse von über 70 dB(A) zu einer beachtlichen Störung innerhalb der Wohnhäuser führen. Nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens wird auch dieser Wert als Maximalpegel beim Hof des Klägers nicht erreicht, wobei offen bleiben kann, ob als Grundlage der Bestimmung der zumutbaren Belastung in Wohnräumen nicht ohnehin von geschlossenen Fenstern auszugehen ist (vgl. die Hinweise auf die BVerwG-Rspr. bei Hösch, UPR 2006, 411, 418). Im Hinblick auf das Ziel, die Kommunikation vor Beeinträchtigungen zu schützen, sind zudem nicht schon einzelne höhere Pegel kritisch, solange ihre Häufigkeit nicht dazu führt, dass ein Gespräch immer wieder unterbrochen wird, Radio- und Fernsehsendungen mangels Satzverständlichkeit nur noch eingeschränkt mit vollzogen werden können oder sich die für eine Informationsaufnahme notwendige Konzentration nicht wieder einstellt (vgl. OVG Brandenburg, a.a.O.; OVG Hamburg, a. a. O.). |
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| Die nach § 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LuftVG zu beachtenden Lärmpegelwerte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG, die die so genannte fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2009, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 17.06.2008 - 11 C 2089/07.T -, Juris), führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch diese für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen, in denen gem. § 5 FLärmSchG Bauverbote gelten, maßgeblichen äquivalenten Dauerschallpegel (Maximalpegel sind nur bzgl. nächtlichen Fluglärms festgesetzt), werden vorliegend weit unterschritten. |
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| Dem ...-Gutachten vom September 2008, das in Ergänzung des Schallgutachtens vom November 2007 als Reaktion auf eine von anderen Einwendern vorgelegte fachliche Stellungnahme der ... vom 11.09.2008 erging, ist der Kläger nur mit unsubstantiierten Zweifeln entgegengetreten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vorgeschriebene Platzrunde jedenfalls im Normalfall nicht eingehalten werden könnte. Der Beklagte kann sich insoweit auf die Beurteilung der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) vom 07.05. 2008 berufen, wonach gegen die Genehmigung der Anlage keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Dem Gutachten der DFS kommt nach der Wertung des Gesetzgebers herausragende Bedeutung zu, denn § 21 a Abs. 1 Satz 2 LuftVO legt ausdrücklich fest, dass bei Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle die Regelung des Flugplatzverkehrs auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme des Flugsicherungsunternehmens getroffen wird. Eine entsprechende Vorschrift für andere sicherheitsrelevante Entscheidungen nach dem Luftverkehrsgesetz ist außerdem in § 31 Abs. 3 LuftVG enthalten (zur besonderen Bedeutung der DFS-Gutachten vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2008 - 8 S 1975/05). Die vom Kläger geäußerten bloßen Zweifel an der Geeignetheit der Platzrunde geben keine Veranlassung zur weiteren Überprüfung. Gleiches gilt hinsichtlich der Auswirkungen der Windenstarts. Der Kläger bezweifelt die Aussage der ...-Gutachter, die Winde sei selbst bei Dauerlauf als Lärmquelle irrelevant, unter Hinweis auf belästigende Schwirrgeräusche durch das neue Schleppseil. Angesichts der deutlich unter den Orientierungswerten liegenden Lärmpegeln und der für den Hof des Klägers dominierenden Lärmquelle Motorsegler kann ausgeschlossen werden, dass den Schwirrgeräuschen für die Immissionsprognose relevante Bedeutung zukommt. Die Durchführung des jährlichen Fliegerfests ist nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung, sondern bedarf nach §§ 24,25 LuftVG einer besonderen Genehmigung. Diese Veranstaltung war deshalb bei der Schallprognose nicht zu berücksichtigen. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung ist nach allem nicht erkennbar. |
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| Beschluss vom 15. September 2009 |
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