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LuftVZO § 90 Erlaubnisbehörde

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.

Referenzen

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