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LuftVZO § 94 Erlaubnisbehörde

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.

Referenzen

Zitiert von

EuGH-Vorlage vom Oberlandesgericht Braunschweig (Senat für Bußgeldsachen) - Ss (OWi) 148/11
24. November 2011
Ss (OWi) 148/11 24. November 2011