Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. § 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlich beglaubigter Urkunden.
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LwRentBkG § 12 Dienstsiegel und öffentliche Urkunden
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Referenzen
- § 39 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.