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LwRentBkG § 12 Dienstsiegel und öffentliche Urkunden

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. § 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlich beglaubigter Urkunden.

Referenzen

  • § 39 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.