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LwRentBkG § 14 Arreste und Zwangsvollstreckungen

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermögenswerte, die in das Deckungsregister nach § 13 Absatz 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.

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