Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermögenswerte, die in das Deckungsregister nach § 13 Absatz 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.
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LwRentBkG § 14 Arreste und Zwangsvollstreckungen
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Referenzen
- LwRentBkG § 13 Gedeckte Schuldverschreibungen 1x
- § 29 1x (nicht zugeordnet)
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.