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LwVfG § 8

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht übertragen. Sie kann eine solche Bestimmung auch für die Oberlandesgerichte treffen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 11 K 25.6673
10. Oktober 2025
M 11 K 25.6673 10. Oktober 2025
Beschluss vom Landgericht Hagen - 4 T 1/22
15. August 2022
4 T 1/22 15. August 2022