Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht übertragen. Sie kann eine solche Bestimmung auch für die Oberlandesgerichte treffen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
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LwVfG § 8
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 11 K 25.6673
10. Oktober 2025
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M 11 K 25.6673 | 10. Oktober 2025 |
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Beschluss vom Landgericht Hagen - 4 T 1/22
15. August 2022
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4 T 1/22 | 15. August 2022 |