LwVfG § 17

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Alle Behörden sind auf Ersuchen des Gerichts zur Amtshilfe verpflichtet. Die Finanzämter haben auf Ersuchen des Gerichts Auskünfte über den Einheitswert oder den Wirtschaftswert land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von