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LwVfG § 17

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Alle Behörden sind auf Ersuchen des Gerichts zur Amtshilfe verpflichtet. Die Finanzämter haben auf Ersuchen des Gerichts Auskünfte über den Grundsteuerwert land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen.

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