Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.
LwVfG § 18
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Referenzen
- LwVfG § 14 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.