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LwVfG § 2

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

(1) In den in § 1 bezeichneten Verfahren sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte zuständig. Die Zuständigkeit ist auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a ausschließlich. Im zweiten Rechtszug sind die Oberlandesgerichte, im dritten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist

das Amtsgericht in der Besetzung von einem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern,das Oberlandesgericht in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern,der Bundesgerichtshof in der Besetzung von drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern
tätig.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 149/17
5. Juli 2018
10 W 149/17 5. Juli 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 1136/15.NW
10. März 2016
4 K 1136/15.NW 10. März 2016
Beschluss vom Landgericht Detmold - 1 O 262/15
9. Oktober 2015
1 O 262/15 9. Oktober 2015
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 W Lw 31/13
29. Oktober 2013
4 W Lw 31/13 29. Oktober 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 128/09
7. Januar 2010
10 W 128/09 7. Januar 2010