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LwVfG § 32

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

(1) In den Verfahren wegen Beanstandung eines Landpachtvertrages ist die nach Landesrecht zuständige Behörde, in den Verfahren wegen Genehmigung einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung die Genehmigungsbehörde und die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören und zu einer mündlichen Verhandlung zu laden.

(2) Soweit nach Absatz 1 die Landwirtschaftsbehörde oder die Genehmigungsbehörde zu hören ist, sind ihr die Entscheidungen in der Hauptsache bekannt zu geben. Die der Landwirtschaftsbehörde oder Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde ist insoweit berechtigt, gegen diese Entscheidungen die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde, zu erheben. Erhebt sie eine solche Beschwerde, so gilt sie als Beteiligte.

(3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Organisationen als land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretungen gelten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 11 K 25.6673
10. Oktober 2025
M 11 K 25.6673 10. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (15. Zivilsenat) - 15 W 9/22 (Lw)
12. Juli 2022
15 W 9/22 (Lw) 12. Juli 2022