In den Verfahren auf Grund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2) soll der Antrag die Gegenstände bezeichnen, deren Zuweisung beantragt wird. In der Entscheidung über die Zuweisung des Betriebes sollen die zugewiesenen Gegenstände bezeichnet werden. Der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges ersucht nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung das Grundbuchamt um Eintragung des Erwerbers.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
LwVfG § 32a
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.