Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt.
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MariMedV § 3 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 3 U 122/23
27. März 2025
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3 U 122/23 | 27. März 2025 |