Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.
MarkenG § 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.