MarkenG § 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.

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