Ansprüche nach § 128 verjähren gemäß § 20.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
MarkenG § 129 Verjährung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.