MarkenG § 27 Rechtsübergang

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere übertragen werden oder übergehen.

(2) Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem Teil eines Geschäftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit der Marke begründete Recht im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, erfaßt.

(3) Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Patentamt nachgewiesen wird.

(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Braunschweig (9. Zivilkammer) - 9 O 950/17
12. Juni 2017
9 O 950/17 12. Juni 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 43/15
9. November 2016
I ZB 43/15 9. November 2016
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 31/12
26. Juni 2013
6 U 31/12 26. Juni 2013
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 222/05
26. Oktober 2006
2 U 222/05 26. Oktober 2006