MarkenG § 26 Benutzung der Marke

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens.

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Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 191/18
19. Dezember 2019
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Urteil vom Landgericht Hamburg (6. Kammer) - 406 HKO 27/18
10. Juli 2018
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Urteil vom Landgericht Hamburg - 312 O 549/16
7. November 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 178/16
18. Mai 2017
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Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 150/15
30. März 2017
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 18/16
30. September 2016
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Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 170/14
17. Februar 2016
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Urteil vom Landgericht Köln - 81 O 78/15
12. Januar 2016
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Urteil vom Landgericht Hamburg (27. Zivilkammer) - 327 O 22/15
15. Oktober 2015
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Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 78/14
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