Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.
MarkenG § 38 Beschleunigte Prüfung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Referenzen
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Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.
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