MarkenG § 48 Verzicht

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.

(2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person gelöscht.

Referenzen

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Zitiert von

EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 126/15
23. Februar 2017
I ZR 126/15 23. Februar 2017