MarkenG § 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 87/14
11. Februar 2016
I ZB 87/14 11. Februar 2016