In den Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
MarkenG § 92 Wahrheitspflicht
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.