MarkenG § 93 Amtssprache und Gerichtssprache

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

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