Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
MarkenG § 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Referenzen
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