(1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach Artikel 6
(2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen.
(1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach Artikel 6
(2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen.
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