MarkenV 2004 § 2 Form der Anmeldung

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

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