(1) Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
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die Registernummer der Marke, die ganz oder teilweise gelöscht werden soll, - 2.
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der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke, - 3.
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falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, - 4.
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falls eine Teillöschung beantragt wird, entweder die Waren und Dienstleistungen, die gelöscht werden sollen, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke nicht gelöscht werden soll.