(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
- 1.
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die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet, - 2.
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der Name und die Anschrift des Einsprechenden, - 3.
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falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, - 4.
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die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt, - 5.
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die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt.