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MarktOWMeldV § 11 Übergangsregelung

Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren

Abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung gelten folgende Meldepflichten nach den Bestimmungen der Marktordnungswaren-Meldeverordnung in der bis zum Ablauf des 14. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter:

1.
Meldepflichten nach § 2 Absatz 1 für vor dem 1. Juli 2012 endende Meldezeiträume,
2.
Meldepflichten nach § 3 Absatz 1 für vor dem 1. Oktober 2012 endende Meldezeiträume,
3.
Meldepflichten nach § 3 Absatz 3 für vor dem 1. Februar 2012 endende Meldezeiträume,
4.
Meldepflichten nach den §§ 4 und 5 für vor dem 1. Januar 2012 endende Meldezeiträume.

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