(1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 8 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3 zu melden.
(2) Die Meldungen der Mühlen sind
- 1.
-
im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1 000 bis unter 5 000 Tonnen Getreide jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, - 2.
-
ab einer jährlichen Verarbeitung von 5 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
- 1.
-
für jede Getreideart gesondert: - a)
-
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, - b)
-
der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland, - c)
-
die Verarbeitung nach Verwendungszwecken, - d)
-
der Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland, - e)
-
der sonstige Abgang,
- 2.
-
für Mühlenerzeugnisse jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1: - a)
-
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, - b)
-
die Herstellung nach Erzeugnissen, insbesondere nach Mehltypen, - c)
-
der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland, - d)
-
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, im Fall des Verkaufs von Mahlerzeugnissen im Inland untergliedert nach Ländern.
(3) Die Meldungen der Hersteller von Braumalz sind
- 1.
-
im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 bis unter 10 000 Tonnen Malz jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, - 2.
-
ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Tonnen Malz monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
- 1.
-
für jede Getreideart gesondert die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, - 2.
-
für Malz jeweils gesondert nach der verwendeten Getreideart: - a)
-
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, - b)
-
die Herstellung sowie der sonstige Zugang, - c)
-
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
- 3.
-
der Anfall an Malzkeimen.
(4) Die Meldungen der Hersteller von Stärke sind ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen Stärke jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:
- 1.
-
für Rohstoffe zur Stärkeherstellung jeweils gesondert nach Stärketräger: - a)
-
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, - b)
-
den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland, - c)
-
den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
- 2.
-
für stärke- und kohlenhydrathaltige Erzeugnisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis sowie für Nebenerzeugnisse der Stärkeherstellung: - a)
-
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, - b)
-
die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, - c)
-
den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(5) Die Meldungen der Hersteller von Teigwaren sind ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen Teigwaren jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:
- 1.
-
für jede Getreideart gesondert die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, - 2.
-
für Vermahlungserzeugnisse als Rohstoffe der Teigwarenherstellung gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis: - a)
-
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, - b)
-
die Herstellung sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, - c)
-
den Abgang nach Verwendungszwecken,
- 3.
-
für Teigwaren gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis: - a)
-
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, - b)
-
die Herstellung unter gesonderter Angabe von Erzeugnissen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurden, sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, - c)
-
den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(6) Die Meldungen der Hersteller von Nähr- und Backmitteln sowie von Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen sind ab einer jährlichen Verarbeitungsmenge von 1 000 Tonnen an Rohstoffen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:
- 1.
-
für Arten von Getreide, Hülsenfrüchten und sonstigen pflanzlichen Rohstoffen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis: - a)
-
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, - b)
-
den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach dem Inland und Ausland, - c)
-
den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
- 2.
-
für die Gesamtmenge an Nähr- und Backmitteln sowie an Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1: - a)
-
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, - b)
-
die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, - c)
-
den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(7) Die Meldungen der Hersteller von Mischfutter für Nutztiere sind
- 1.
-
im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 bis unter 10 000 Tonnen Mischfutter jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, - 2.
-
ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
- 1.
-
für Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschrote und Expeller und andere Rohstoffe der Mischfutterherstellung, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis: - a)
-
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, - b)
-
der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland, - c)
-
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
- 2.
-
für Mischfutter für Nutztiere gesondert nach der jeweiligen Tierkategorie: - a)
-
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, - b)
-
die Herstellung unter gesonderter Angabe der Herstellung von Mineralfuttermitteln sowie der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland, - c)
-
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(8) Die Meldungen der Unternehmen, die mit Getreide, Hülsenfrüchten, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschroten oder Expeller handeln, sind
- 1.
-
im Fall eines jährlichen Absatzes von insgesamt 1 000 bis unter 10 000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, - 2.
-
ab einem jährlichen Absatz von insgesamt 10 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2,
- 1.
-
der Zugang von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach Ländern, - 2.
-
der Zugang aus dem Ausland, - 3.
-
der Abgang gesondert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.