MarktOWMeldV § 7 Zeitpunkt der Meldungen

Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren

Bei der zuständige Stelle haben einzugehen:

1.
die nach den §§ 2 und 4 abzugebenden Halbjahres- und Jahresmeldungen spätestens am 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums,
2.
die nach den §§ 2 bis 4 und § 5 Absatz 1 und 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats.

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