(1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3 zu melden.
(2) Ölmühlen, Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl haben folgende Meldungen abzugeben:
- 1.
-
Ölmühlen - a)
-
im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1 000 bis unter 10 000 Tonnen Ölsaaten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, - b)
-
ab einer jährlichen Verarbeitung von 10 000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2,
- 2.
-
Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl - a)
-
im Fall einer jährlichen Herstellung von bis zu 1 000 Tonnen Ölen und Fetten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, - b)
-
ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2.
- 1.
-
für Arten von Ölsaaten und Ölfrüchten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen: - a)
-
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, - b)
-
der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland, der Europäischen Union und Drittstaaten, - c)
-
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
- 2.
-
bezüglich des Zugangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen Rohölwert: - a)
-
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, für Fischöl zusätzlich auch untergliedert nach deutscher und ausländischer Herkunft, - b)
-
der Zugang aus dem Inland und Ausland,
- 3.
-
für Ölkuchen, Ölschrote und Expeller gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen: - a)
-
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, - b)
-
der Zugang aus dem Inland und Ausland, - c)
-
der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
- 4.
-
bezüglich des Abgangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Ausgangserzeugnis jeweils in Tonnen Rohöl: der Abgang untergliedert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(3) Die Meldungen der Hersteller von Margarineerzeugnissen, Margarinezubereitungen, Speisefett und Speiseöl sind
- 1.
-
im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt bis zu 1 000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, - 2.
-
ab einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt 1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
- 1.
-
für Arten von Ölen und sonstigen Rohstoffen, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis: - a)
-
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, - b)
-
der Zugang aus dem Inland und Ausland, - c)
-
der Abgang nach Verwendungszwecken,
- 2.
-
für Margarineerzeugnisse, Margarinezubereitungen, Speisefette und Speiseöle gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis: - a)
-
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, - b)
-
der Zugang aus Herstellung sowie der sonstige Zugang, - c)
-
der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(4) Die Meldungen der Talgschmelzen und Schmalzsiedereien sind jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:
- 1.
-
die Verarbeitung von tierischen Rohfetten nach Fettarten, - 2.
-
für Fetterzeugnisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis: - a)
-
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, - b)
-
die Herstellung sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, - c)
-
den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(5) Die Meldungen der Hersteller, einschließlich Molkereien, von Mischfetterzeugnissen und Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen sind
- 1.
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im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von bis zu 1 000 Tonnen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, - 2.
-
ab einer jährlichen Herstellungsmenge von 1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben.
- 1.
-
die hergestellte Menge und der Endbestand in Tonnen, - 2.
-
der Rohstoffeinsatz nach Kategorien der Rohstoffe in Tonnen Reinfett.