(1) Die Unternehmen nach
- 1.
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Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, - 2.
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Absatz 3 Satz 2
(2) Die Meldungen der Unternehmen, die Zucker herstellen, sind ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen Weißzuckerwert monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
- 1.
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für Zucker und Zwischenerzeugnisse der Zuckerherstellung jeweils gesondert nach Erzeugniskategorien: - a)
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den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert, - b)
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die Herstellung aus Rüben und aus Einwurfzucker, jeweils in Tonnen Naturalwert und in Tonnen Weißzuckerwert, sowie den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert, - c)
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die Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb in Tonnen Weißzuckerwert, - d)
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den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr in Tonnen Weißzuckerwert,
- 2.
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für Zucker insgesamt den Inlandsabsatz nach Ländern, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert, - 3.
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für Nebenerzeugnisse der Rüben- und Zuckerverarbeitung gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen: - a)
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den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, - b)
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den Zugang aus Rübenverarbeitung, zusätzlich für Melasse den Zugang aus Inlandsrohzucker und aus Auslandsrohzucker, - c)
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den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, - d)
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die Verarbeitung im eigenen Betrieb nach Verwendungszwecken, - e)
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den Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(3) Die Meldungen der Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit Zucker sind ab einem jährlichen Bezug von 1 000 und mehr Tonnen kristallinem oder flüssigem Zucker monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen Weißzuckerwert gesondert nach Erzeugniskategorien abzugeben:
- 1.
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den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, - 2.
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den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, - 3.
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den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken.
(4) Die Meldungen der Unternehmen nach Absatz 2 sowie anderer Unternehmen, die in einem Jahr Zuckerrüben in einer Menge verarbeiten, die 1 000 Tonnen Weißzucker entspricht, sind für die Monate von September bis zum letzten Monat der Verarbeitungskampagne monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
- 1.
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den Zugang an Zuckerrüben aus dem Inland, untergliedert nach Ländern, sowie aus der Europäischen Union und Drittstaaten, jeweils in Tonnen, - 2.
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die Verarbeitung von Zuckerrüben jeweils in Tonnen gesondert nach den daraus hergestellten Erzeugnissen, - 3.
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den Zuckergehalt der frischen Rüben bei Anlieferung in Prozent mit zwei Nachkommastellen, - 4.
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den durchschnittlichen Schmutzanhang der angelieferten Rüben in Prozent mit zwei Nachkommastellen.