Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
MB-APrV § 15 Erlaubnisurkunde
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
Referenzen
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.