Der Unternehmer hat die Betriebsanlagen und deren Umfeld so zu überwachen, daß Veränderungen, die zu Betriebsgefährdungen führen können, rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.
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MbBO § 16 Überwachen der Betriebsanlagen
Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen
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